SATZUNG
§1
Name, Sitz ,Geschäftsjahr
(1) Der am 23. November 1984 in 1000 Berlin
47, Buschkrugallee 84 gegründete Squash-Verein führt den Namen
“Squash - Club
Buschkrug e. V.”
nach Eintragung in das
Vereinsregister.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(2) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in
den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e. V., deren Sportarten im
Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck, Aufgaben und Grundsätze der
Tätigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportart Squash.
Der Verein fördert den Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, und
Seniorensport.
Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen
Training und an Wettkämpfen teil.
Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Interessen.
(2) Die
Organe des Vereins (§9) üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
(3) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein wahrt parteipolitische
Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte
ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§3
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1)
Dem
Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
(2)
Wer
die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches
Aufnahmegesuch zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied
die Satzung an.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger
ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch
Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins.
(4) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber
schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum
Quartalsende.
(5) Ein Mitglied kann nach vorheriger
Anhörung vom Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit
aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen
erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen
von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen
die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen
unehrenhafter Handlungen
Der Bescheid über den
Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
§4
Rechte und Pflichten
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen
des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich
entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen
der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen
Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
(3)
Die
Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein
verpflichtet.
§5
Maßregelungen
(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung
oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger
Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) Ausschluss
aus dem Verein
c)
zeitlich
begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelungen
ist schriftlich mitzuteilen.
§6
Beiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sowie
außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag
ist im Voraus spätestens bis zum 3. Werktag des laufenden Monats zu entrichten.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (
Jahreshauptversammlung )
findet in jedem Jahr statt.
(3) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der
Vorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in schriftlicher Form, zwischen
dem Tag der Veröffentlichung der Zusendung und dem Beginn der Versammlung muss
eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
(5) Mit der Einberufung der ordentlichen
Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende
Punkte enthalten:
a) Feststellung
der ordentlichen Einberufung
b) Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder
c) Bericht des Vorstandes
d) Kassenbericht u. Bericht der
Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
g) Beschlussfassung über vorliegende
Anträge
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters
den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit
einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
(8) Anträge können gestellt werden:
a) von
den Mitgliedern
b) vom
Vorstand
c) vom
geschäftsführenden Vorstand
d) von
den Ausschüssen
(9) Über Anträge, die nicht schon in der
Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich
bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Später eingehende Anträge dürfen in
der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit des
Antrages bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als
Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
(10) Geheime
Abstimmungen erfolgen nur, wenn die einfache Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder es beantragt.
§8
Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Bei der Wahl des Jugendleiters steht
das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr zu.
(2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht,
können an der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung als Gäste
jederzeit teilnehmen.
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich
ausgeübt werden, Übertragungen sind nicht zulässig.
(4) Gewählt werden können alle volljährigen
und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§9
Vorstand
(1) Der Vorstand arbeitet
a) als
geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer
b) als
Gesamtvorstand:
bestehend aus dem
geschäftsführenden Vorstand
dem Sportwart
dem Jugendsportwart
(2) Der Gesamtvorstand wird für jeweils 2
Jahre gewählt.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind der
1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende,
der Kassenwart und der Schriftführer.
Gerichtlich und außergerichtlich wird
der Verein durch zwei der vorstehend genannten 4 Vorstandsmitglieder vertreten.
(4) Die Jugendsportwarte werden in einer
gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins (vgl. § 8 Abs. 1)
gewählt.
Die Einberufung geschieht in
entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 7 der Satzung.
Die Wahl der Jugendsportwarte bedarf
der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
(5) Der Gesamtvorstand leitet den Verein.
Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet.
Er tritt zusammen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen.
Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte
der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur
nächsten Wahl zu berufen.
(6) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes
gehören:
a) die
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die
Bewilligung der Ausgaben
c) Aufnahme,
Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
(7) Der geschäftsführende Vorstand ist für
Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung
bedürfen.
Er erledigt außerdem Aufgaben, deren
Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
(8) Alle Mitglieder haben das Recht, an allen
Sitzungen uns Ausschüssen beratend teilzunehmen.
§ 10
Protokollieren der Beschlüsse
(1) Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung des Vorstandes sowie der Jugendversammlungen ist jeweils ein
Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11
Wahlen
(1) Die Mitglieder des Vorstandes sowie die
Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Sie bleiben solange im Amt, bis der
Nachfolger gewählt ist.
§12
Kassenprüfung
(1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr
durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer
geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung
des Kassenwartes.
§ 13
Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins
entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4
Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den
Landessportbund e.V., mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar
und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung verwendet
werden darf.
§14
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung ist am 5.Februar 1985 von
der Mitgliederversammlung des Vereins Squash-Club Buschkrug e.V. beschlossen und
am 14.12.2006 geändert worden.