SATZUNG

 

§1

Name, Sitz ,Geschäftsjahr

 

(1)       Der am 23. November 1984 in 1000 Berlin 47, Buschkrugallee 84 gegründete Squash-Verein führt den Namen

 

“Squash - Club Buschkrug e. V.”

 

nach Eintragung in das Vereinsregister.

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

 

(2)       Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e. V., deren Sportarten im Verein betrieben werden, an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

(3)       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

 

(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportart Squash. Der Verein fördert den Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, und Seniorensport.

Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teil.

Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.

 

 (2)      Die Organe des Vereins (§9) üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

 

(3)       Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§3

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

(1)          Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

 

(2)          Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

 

(3)       Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins.

 

(4)       Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende.

 

(5)       Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand mit 2/3         Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

a)        wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

 

b)         wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung

 

c)         wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

 

d)        wegen unehrenhafter Handlungen

 

Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

 

§4

Rechte und Pflichten

 

(1)       Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

(2)       Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

(3)          Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet.

 

§5

Maßregelungen

 

(1)       Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

 

a)        Verweis

 

b)        Ausschluss aus dem Verein

 

 

c)    zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den          Veranstaltungen des Vereins.

 

Der Bescheid über die Maßregelungen ist schriftlich mitzuteilen.

 

 

§6

Beiträge

 

(1)       Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag ist im Voraus spätestens bis zum 3. Werktag des laufenden Monats zu entrichten.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

(1)       Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

 

(2)       Eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung )

findet in jedem Jahr statt.

 

(3)       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

 

a)        der Vorstand beschließt

 

b)         ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

 

(4)       Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Sie geschieht in schriftlicher Form, zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Zusendung und dem Beginn der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

 

(5)       Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

 

a)        Feststellung der ordentlichen Einberufung

 

b)         Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder

 

c)         Bericht des Vorstandes

 

d)         Kassenbericht u. Bericht der Kassenprüfer

 

e)         Entlastung des Vorstandes

 

f)          Wahlen, soweit diese erforderlich sind

 

g)         Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

(6)       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(7)       Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

 

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

(8)       Anträge können gestellt werden:

 

a)        von den Mitgliedern

 

b)        vom Vorstand

 

c)        vom geschäftsführenden Vorstand

 

d)        von den Ausschüssen

 

(9)       Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

 

Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit des Antrages bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.

 

 (10)    Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder es beantragt.

 

§8

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

(1)       Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu.

 

(2)       Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

 

(3)       Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, Übertragungen sind nicht zulässig.

 

(4)       Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

 

§9

Vorstand

 

(1)       Der Vorstand arbeitet

 

a)        als geschäftsführender Vorstand:

bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer

 

b)        als Gesamtvorstand:

bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand

dem Sportwart

dem Jugendsportwart

 

(2)       Der Gesamtvorstand wird für jeweils 2 Jahre gewählt.

 

(3)       Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind der

1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten 4 Vorstandsmitglieder vertreten.

 

(4)       Die Jugendsportwarte werden in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins (vgl. § 8 Abs. 1) gewählt.

 

Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 7 der Satzung.

 

Die Wahl der Jugendsportwarte bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

(5)       Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet.

 

Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen.

 

Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

(6)       Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

 

a)        die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

b)        die Bewilligung der Ausgaben

 

c)        Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern

 

(7)       Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.

 

(8)       Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen uns Ausschüssen beratend teilzunehmen.

 

§ 10

Protokollieren der Beschlüsse

 

(1)       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Vorstandes sowie der Jugendversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11

Wahlen

 

(1)       Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.

 

§12

Kassenprüfung

 

(1)       Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes.

 

§ 13

Auflösung des Vereins

 

(1)       Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an den Landessportbund e.V., mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden darf.

 

§14

Inkrafttreten

 

(1)       Diese Satzung ist am 5.Februar 1985 von der Mitgliederversammlung des Vereins Squash-Club Buschkrug e.V. beschlossen und am 14.12.2006 geändert worden.